Satzung
des
„Netzwerk Naturbau –
Verein für Bildung, Denkmalpflege, internationale Kooperation und Verbraucherschutz im Bereich Naturbau“
(lt. letzter Satzungsänderung v. 12.6.2021;
zuvor LehmWerk – Verein für Bildung, Denkmalpflege und internationale Kooperation im Lehmbau e.V.“)
Präambel
Der Verein sieht sich als Netzwerk von Personen zugunsten der Förderung und Weiterentwicklung des Naturbaus, aber auch dessen Bewahrung und Rückbesinnung – im Einklang mit der 2030-Agenda der UN und deren Zielen für Nachhaltige Entwicklung. Naturbau wird hierbei verstanden als System für nachhaltiges und ökologisches Bauen mit Baustoffen wie Lehm, Kalk, Sand und bunten Erden sowie nachwachsenden, organischen Materialien wie Holz, Hanf, Pflanzenöl, Schilf, Stroh, Flachs u.a.. Gleichzeitig ist das Ziel, den Verbrauch an unwiederbringlichen, synthetischen Baumaterialien auf ein Minimum zu reduzieren.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Naturbau – Verein für Bildung, Denkmalpflege, internationale Kooperation und Verbraucherschutz im Bereich Naturbau“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Fassung „e.V“.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung v. 2008 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zwecke des Vereins sind
a) die Förderung beruflicher Aus- und Weiterbildung im Bereich des Naturbaus verbunden mit der Förderung der Entwicklung im Naturbau, der Wiederbelebung der tradierten Verwendung und Verarbeitung von Naturbaumaterialien als umweltverträgliche und leicht verfügbare Baustoffe,
b) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Deutschland mit Ländern Europas und den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens sowie Afrikas und Lateinamerikas insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung der Bildung und Entwicklung im Bereich des Naturbaus,
c) die Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes,
d) Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
Der Satzungszweck zu § 2 (2) a) wird verwirklicht insbesondere:
– mittels der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und – Projekten – auch in Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen,
– durch Austauschprojekte mit europäischen Partnern sowie Tagungen, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen, die zur Unterstützung der Bildungsmaßnahmen geeignet sind und die der Herstellung von Kontakten sowie dem Erfahrungs- und Informationsaustausch im Bereich ökologischer Baustoffe und des Naturbaus dienen.
Der Satzungszweck zu § 2 (2) b) wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit vor allem im Bereich des Naturbaus, bei denen auch Selbsthilfe- und Nichtregierungsorganisationen durch technische Hilfen in Form von Bildungs- und Beratungsangeboten sowie durch praktische Projekthilfen unterstützt werden.
Der Satzungszweck zu § 2 (2) c) wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten sowohl zum Wiederaufbau und der Pflege als auch des Erhalts von denkmalgeschützten und historischen (Natur-) Bauwerken und Kulturerbstätten.
Der Satzungszweck zu § 2 (2) d) wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, Vor- träge, Fortbildungsveranstaltungen sowie individuelle Beratungen von Verbrauchern, Behörden, Wirtschaftsverbänden, Unternehmen und anderen Institutionen bei der Verwendung von Natur- Baustoffen wie Lehm, Kalk, Sand, bunten Erden sowie nachwachsenden Materialien wie Holz, Hanf, Pflanzenöl, Schilf, Stroh, Flachs u.a..
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen und gewinnorientierten Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand / die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des In- und Auslands sein, welche seine Ziele unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt kann schriftlich zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins grob zuwider handelt.
(6) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mit mehr als neun Monaten im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden, welche auch wirksam ist, wenn die Sen- dung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
(7) Einen Antrag auf Ausschluss aus dem Verein hat der Vorstand dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben werden (§ 7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Mitglieder verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) In der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Geschäftsbericht und einen Jahresabschluss zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
(7) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 9 Personen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung zur Durchführung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist berechtigt einzelne Mitglieder zur Aufnahme bestimmter Ge- schäfte zu ermächtigen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen sowie Arbeitsverträge schließen und kündigen.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass die Geschäftsführung und andere satzungsgemäße Aufgaben und Ämter an haupt- und nebenamtlich tätige Personen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- vertrages übertragen oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt wer- den, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die auflösende Mitgliederversammlung zu benennende gemeinnützige Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke der Bildung, der Entwicklungszusammenarbeit, des Denkmalschutzes bzw. des Verbraucherschutzes / der Verbraucherberatung zu verwenden hat.